Friedhofsordnung Emskirchen
des Friedhofs der Evang. Luth. Kirchenstiftung EMSKIRCHEN vom 28.03.1961; zuletzt geändert mit Beschluss des Kirchenvorstandes vom 18.05.2017, kirchenaufsichtlich genehmigt vom 11.12.2017, Aktenzeichen 68/20, 68/52 gültig mit Bekanntmachung vom 15.01.2018
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1Bezeichnung und Zweck des Friedhofs
- Der Friedhof in Emskirchen steht im Eigentum und in der Verwaltung der Evang.-Luth. Kirchenstiftung Emskirchen.
- Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung aller Personen, die im Bereich der Kirchengemeinde Emskirchen verstorben sind oder vor ihrem Tode auf ihm ein Grabnutzungsrecht erworben hatten. Für die Gemeindeglieder in Rennhofen und Bottenbach steht ein eigener Friedhof in Rennhofen zur Verfügung. Im Übrigen können Auswärtige Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof nur mit Genehmigung des Kirchenvorstands erwerben.
§ 2
Verwaltung des Friedhofs
- Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof führt der Kirchenvorstand. Er kann die laufenden Verwaltungsgeschäfte einem Friedhofsausschuss übertragen.
- Bei Ausübung der Aufsicht bedient sich der Kirchenvorstand des/der Friedhofsverwalters/Friedhofsverwalterin. Dieser führt sein Amt nach der vom Kirchenvorstand erlassenen Dienstanweisung.
- Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.
- Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.
Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn:- es zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist
- die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu vermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlungen haben.
- Mitteilungen an einzelne Nutzungsberechtigte erfolgen durch die Post. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht ohne weiteres zu ermitteln oder unbekannt, wird eine Hinweistafel auf der Grabstätte angebracht. Allgemeine Mitteilungen werden durch Veröffentlichung im Wochenblatt bekannt gegeben.
§ 2 a
Hoheitliche Tätigkeiten (bzw. Benutzungszwang)
- Die Evang.-Luth. Kirchengemeinde hat nachstehende hoheitliche Tätigkeiten übertragen an einen Dritten. Das beauftragte Unternehmen ist „Erfüllungsgehilfe“ der Evang.-Luth. Kirchengemeinde. Es handelt sich um zu vollziehende Ausführungen der Bestattung innerhalb des Friedhofes, die unter sogenannten „Benutzungszwang“ gestellt werden.
- Annahme des Leichnams / der Urne am Friedhofseingang
- Aushebung und Schließung des Grabes
- Ausschmückung (Grundausstattung) der Auferstehungskirche (Friedhofskirche) und der Aussegnungshalle (Leichenhalle)
- Überführung des Sarges und der Urne von der Aussegnungshalle/Auferstehungskirche zur Grabstätte
- Versenken des Sarges in das Grab (Beisetzungsakt)
- Beisetzung von Urnen
- Gestellung der Kreuz- und Sargträger (nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung dürfen Nachbarn und Vereine tragen)
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
II. Ordnungsvorschriften
§ 3Ordnung auf dem Friedhof
- Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben.
- Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
- Nicht gestattet ist insbesondere:
- fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen
- Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen
- Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen
- der Aufenthalt unbeteiligter Zuschauer bei Beerdigungen
- das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist
- Rauchen auf dem Friedhof
- das Anbieten von Waren aller Art, sowie gewerblicher Dienste
- Hunde sind an der Leine zu führen (Hundekot ist zu beseitigen)
§ 4
Veranstaltung von Trauerfeiern
- Bei evang.-luth. kirchlichen Begräbnisfeiern sind Ansprachen auf dem Friedhof, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig.
- Die Beisetzung Andersgläubiger ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.
- Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen vor allem keine Ausführung enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können.
- Der Kirchenvorstand ist berechtigt, die Veranstaltung von Trauerfeiern, soweit sie neben dem Ritus der Religionsgemeinschaft vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprachen, Lieder usw.) von seiner Genehmigung abhängig zu machen. Bei Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen ist immer rechtzeitig um Genehmigung nachzusuchen.
§ 5
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
- Tätig werden können nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
- Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen, Gärtner und Gärtnerinnen und deren fachliche Vertreter sollen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen sollen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
- Bestatter und Bestatterinnen müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.
- Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihm keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
- Der Friedhofsträger kann die Erlaubnis zur Tätigkeit auf dem Friedhof davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
- Der Friedhofsträger kann die Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, auf Zeit oder Dauer nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Abmahnung die Tätigkeit auf dem Friedhof durch schriftlichen Bescheid verbieten.
- Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenaufschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenaufschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
- Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes zu reinigen.
- An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof untersagt.
- Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.
- Während einer Beisetzung müssen gewerbliche Arbeiten im näheren Umkreis der Grabstätte unterbleiben. Dies gilt auch dann, wenn sich die Trauergemeinde der Arbeitsstelle nähert.
- Für die Einwilligung zu gewerblichen Steinmetzarbeiten auf dem Friedhof wird eine jährliche bzw. einmalige Verwaltungsgebühr gem. der Gebührenordnung erhoben.
§ 6
Durchführung der Anordnungen
- Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
- Zuwiderhandelnde (das heißt auch Privatpersonen und Gewerbetreibende die nicht Gewerbetreibende im Sinne von § 5 Abs. 6 sind) können auf Zeit oder Dauer nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Abmahnung vom Friedhof verwiesen werden und setzen sich strafrechtlicher Verfolgung aus, ebenso, wer sich entgegen den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung nicht ruhig und mit Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
- Den Vorschriften über den Benutzerzwang ist Folge zu leisten.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7Anmeldung der Beerdigung
- Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Bescheinigungen des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde schriftlich anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Danach wird Tag und Stunde der Beerdigung festgesetzt.
- Der Beginn der Bestattungen/Urnenbeisetzungen findet in der Regel statt von Montag bis Freitag in der Zeit von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
Für Bestattungen/Urnenbeisetzungen außerhalb dieses Zeitraums- maximal von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr - in den Monaten März bis Oktober
- maximal von Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr – in den Monaten November bis Februar
- maximal Samstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
- Die Bestattung kann frühestens zwei Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die neue nutzungsberechtigte Person durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechtes in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
- Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung angemeldet, so ist diese berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.
- Erfolgt die Bestattung (Erd-, Urnenbeisetzung) auf dem Friedhof Emskirchen, muss die Leiche spätestens 30 Minuten vor der Bestattung zum Friedhof gebracht werden. (Andere Annahmezeiten sind nach telefonischer Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung möglich). Dies gilt auch, wenn die Leiche nach auswärts überführt wird und vorher eine Trauerfeier in der Auferstehungskirche stattfindet.
§ 8
Zuweisung der Grabstätten
- Grabstätten werden in der Regel nur bei einem Todesfall zugewiesen. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenvorstand.
§ 9
Verleihung des Nutzungsrechtes
- Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofsordnung zu nutzen.
- Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird dem Berechtigten keine Urkunde ausgestellt. Die bezahlte Rechnung dient als Beleg für das Nutzungsrecht des Grabes. Die Friedhofsordnung kann auf Verlangen ausgehändigt werden. Die Verleihung des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten kann auch formlos erfolgen.
- Soll die Beerdigung in einer vorhandenen Grabstätte stattfinden, so ist auf Verlangen der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.
§ 10
Ausheben und Schließen eines Grabes
- Ein Grab darf nur durch das Bestattungsunternehmen ausgehoben und geschlossen werden, das vom Kirchenvorstand damit beauftragt wurde.
- Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
§ 11
Tiefe des Grabes
- Bei Erdbestattungen werden die Gräber verschieden tief angelegt und dabei folgende Mindestmaße eingehalten:
- 180 cm für Erwachsene,
- 130 cm für Kinder unter 12 Jahren
- 110 cm für Kinder unter 7 Jahren
- 80 cm für Kinder unter 2 Jahren
- 240 cm für doppeltiefe Gräber (dies ist im ganzen Friedhof möglich)
- Werden Aschenurnen unterirdisch beigesetzt, beträgt die Mindesttiefe 0,80 m.
§ 12
Größe der Gräber
- Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden folgende Mindestmaße eingehalten:
- Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 120 cm, Breite 60 cm, Abstand 60 cm
- Gräber für Personen über 5 Jahre: Länge 210 cm, Breite 90 cm, Abstand 60 cm
- Werden Aschenurnen in besonderen Feldern beigesetzt, so ist für ein Urnengrab ein Platz von mindestens 100 cm Breite und 120 cm Länge vorzusehen.
§ 13
Ruhezeit
- Die allgemeine Ruhezeit beträgt vorläufig 20 Jahre
- für verstorbene Kinder bis zu 10 Jahren vorläufig 15 Jahre
- für Aschenurnen vorläufig 10 Jahre
§ 14
Belegung der Gräber
- Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einer Leiche, bei vorangegangener Tieferlegung mit einer zweiten Leiche, belegt werden.
- Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegten Gräbern gelten besondere Bestimmungen.
- In einer mit einem Sarg belegten Grabstätte können noch 4 Urnen, in einem Urnengrab generell 4 Urnen beigesetzt werden.
- Es ist zulässig in einer Grabstätte die Leiche eines Säuglings bis zu einem Jahr während der Ruhezeit zu bestatten.
§ 15
Umbettung
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte ist nicht zulässig.
- Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. Die Einverständniserklärung der oder des nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen und/oder der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.
- Umbettungen werden vom Friedhofspersonal oder dessen Beauftragten durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Umbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt.
- Die antragstellende Person hat für Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an der Nachbargrabstätte und den Anlagen durch eine Umbettung entstehen.
- Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- Leichen und Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
§ 16
Registerführung
- Über alle Gräber und Beerdigungen werden ein Grabregister und ein zeitlich fortlaufendes Beerdigungsregister geführt.
- Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan usw.) sind auf dem Laufenden zu halten.
IV. Grabstätten
§ 17Einteilung der Gräber
- Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
- Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Evang.-Luth. Kirchenstiftung.
- An ihnen bestehen nur Nutzungsrechte nach folgender Einteilung:
- Reihengräbe
- Wahlgräber (Familiengräber)
- Urnengräber
- Urnennischen in der Urnenwand
- Einzelurnengräber (Friedwiese unter Bäumen) Urnenbestattung in der Wiese und unter Bäumen im Grabfeld 9
- Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.
- Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur Pflege der Grabstätten.
- Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
- Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand übergeben. Wird die Grabstätte nicht abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von dem Friedhofsträger nach vorheriger schriftlicher Androhung auf Kosten der bisherigen nutzungsberechtigten Personen durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
zu § 17, 3.a) Reihengräber
§ 18
Nutzungsrecht
- Reihengräber sind Gräber, die im Beerdigungsfall nach der Reihe abgegeben werden.
- Die Bestimmungen für Reihengräber gelten entsprechend den Bestimmungen für Wahlgräber (§ 19).
zu § 17, 3.b) Wahlgräber
§ 19
Nutzungsrecht
- Wahlgräber sind Grabstellen, die auf Wunsch einzeln oder zu mehreren nebeneinander für eine Nutzungszeit von vorläufig 20 Jahren abgegeben werden.
- Für Wahlgräber bestehen folgende Höchstmaße:
Länge 210 cm, Breite 90 cm
doppeltes Grab: Länge 210 cm, Breite 200 cm
dreifaches Grab: Länge 210 cm, Breite 300 cm - Wahl- (Familien) Gräber können nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und vorheriger Absprache mit dem Beerdigungsinstitut als Grüfte ausgemauert und überbaut werden.
Sofern der Friedhofsträger die Gruftanlage nicht übernehmen will, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofträger dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolgers veranlassen. - In den Wahlgräbern können der Berechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Kirchenvorstands. Die im Kirchensprengel Wohnenden haben das Vorrecht.
- Das Nutzungsrecht kann nicht an Dritte übertragen werden.
- Das Nutzungsrecht ist vererblich, aber unteilbar. Tritt der Erbfall ein und der Rechtsnachfolger für das Nutzungsrecht an dem Wahlgrab ist unter mehreren Miterben nicht festgelegt, so bestimmen die Miterben innerhalb eines Jahres, spätestens aber vor der nächsten Benutzung den Nutzungsberechtigten.
Er soll im Kirchensprengel wohnen. Der neue Nutzungsberechtigte hat innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung seiner Nutzungsberechtigung die ordnungsmäßige Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen. Kommt er einer schriftlichen oder öffentlichen Aufforderung auf Umschreibung innerhalb der gestellten Frist nicht nach, so fällt die Grabstätte ohne Entschädigung an die Evang.-Luth. Kirchenstiftung zurück. - Hinterlässt der Berechtigte keine Erben, oder kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - der Kirchenvorstand berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen (er soll im Kirchensprengel wohnen) oder nach den bei Erlöschen des Nutzungsrechts geltenden Vorschriften (§ 21 Abs.2) zu verfahren.
- Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel der Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.
- Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 20
Verlängerung des Nutzungsrechts
- Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr jeweils um eine weitere Nutzungszeit verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.
- Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§13) überschritten, so ist vor der Beisetzung die notwendig gewordene Verlängerung des Nutzungsrechts mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu beantragen.
- Die Verlängerung muss jeweils für sämtliche Grabbreiten bewirkt werden.
- Der Berechtigte ist verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung zu sorgen.
§ 21
Erlöschen des Nutzungsrechts
- Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.
- Nach Erlöschen des Nutzungsrechts fällt die Grabstätte an die Evang.-Luth. Kirchenstiftung zurück. Die Friedhofsverwaltung kann über sie nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten anderweitig verfügen. Nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen nach dieser Zeit ohne Entschädigung in das Eigentum der Evang.-Luth. Kirchenstiftung über. Hierauf soll vorher schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen werden.
§ 22
Wiederbelegung
- Wahlgräber können nach Ablauf der Ruhezeit wieder belegt werden.
- Wird bei einer Wiederbelegung einer Grabstelle die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, gilt § 20.
§ 23
Rückerwerb
- Die Evang.-Luth. Kirchenstiftung kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder an einzelnen Gräbern auf Antrag des Berechtigten zurücknehmen. Sofern dafür eine Entschädigung gezahlt werden soll, richtet sich diese nach der noch nicht abgelaufenen Nutzungszeit und der Verwendungsmöglichkeit dieser Gräber.
Zu § 17, 3.c. Urnengräber
§ 24
Beisetzung von Urnen
- Werden Aschenurnen in einem belegten Wahlgrab beigesetzt, so gilt § 20 entsprechend.
- Für die Aufnahme einer Urne in einer belegten Grabstelle wird eine besondere Gebühr erhoben.
Zu § 17, 3.d) Urnennischen in der Urnenwand
§ 24 a
Urnennischen
- Urnennischen sind Wahlgrabstätten. Das Nutzungsrecht kann nicht erst im Todesfall, sondern auch im Voraus erworben werden.
- Die Laufzeit der Urnennischen entspricht der Ruhezeit von Ascheurnen (siehe §13).
- Es ist nicht gestattet, Nischen in der Urnenwand zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Ferner ist es nicht gestattet, Nägel einzuschlagen, Bildwerke aufzustellen, an Wänden Kränze und Blumen anzubringen. Natürlicher Blumenschmuck ist in den hierfür vorgesehenen Nischen niederzulegen. Sobald er nicht mehr frisch ist, hat ihn der Nutzungsberechtigte zu entfernen (s.a. Grabmal- und Bepflanzungsordnung II § 14).
- Nach Ablauf der Ruhezeit und Auflassung der Urnennische ist eine besondere Gebühr lt. Gebührenordnung fällig.
- Aschenbehälter, die in einer Nische der Urnenwand beigesetzt werden, sind durch die vorgegebene Arbeitsplatte zu sichern. Nach Ablauf der Ruhezeit von Ascheurnen ist der Kirchenvorstand berechtigt, in der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs die Asche in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich. Überurnen gehen, sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist abgeholt werden, in das Eigentum der Evang.-Luth. Kirchenstiftung über.
- Beschriftungen und Gestaltung der Abdeckplatten sind frei wählbar, müssen aber zur Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorgelegt werden.
Die Bestimmungen der Evang.-Luth. Kirchenstiftung gelten auch für die Urnenwand.
Eigens wird folgendes geregelt:
Zu § 17, 3.e) Einzelurnengräber (Friedwiese unter Bäumen)
Urnenbestattung in der Wiese und unter Bäumen im Grabfeld 9
§ 24 b
Friedwiese unter Bäumen
- Der Nachfrage nach der alternativen Bestattungsform „Naturbestattungen“ wird im Emskirchener Friedhof mit der „Friedwiese unter Bäumen“ Rechnung getragen. Es wird ein Angebot für Menschen geschaffen, die an ihrem Wohnort keine Angehörige mehr haben oder sie nicht mit der Grabpflege belasten möchten. Für andere ist es wichtig, ihre Ruhe in freier Natur zu finden.
- In unserem neu umgestalteten Grabfeld 9 kann man sich in einer kompostierbaren Urne bestatten lassen, die nach und nach mit dem Boden eins wird.
- Eine von der Friedhofsverwaltung festgelegte bodeneben eingelassene Granitplatte in der Größe von 30 x 30 cm mit Vor- und Zunamen, Geburts- und Sterbedaten erinnert an den Verstorbenen.
- Eine komplett anonyme Bestattungsform ist nicht vorgesehen, denn Erfahrungen zeigen, dass Hinterbliebene und auch nicht unmittelbar betroffene Gemeindeglieder doch wissen wollen, wo die Mutter, der Opa oder der Nachbar liegen („Auch der Tod braucht eine Ortsangabe“).
- Eine gärtnerische Gestaltung ist in diesem Grabfeld nicht gestattet, ebenso wenig wie das Niederlegen von Kränzen oder Blumen sowie das Aufstellen von Kerzen oder Erinnerungsgegenständen.
- Die Ruhefrist beträgt vorläufig 10 Jahre.
- Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
- Es wird eine besondere Grabgebühr, inklusive Friedhofsunterhaltungsgebühr und der Grabplatte (beschriftet oder unbeschriftet), lt. Gebührenordnung erhoben.
V. Auferstehungskirche (Friedhofskirche) und Leichenhalle
§ 25Benutzung der Auferstehungskirche (Friedhofskirche)
- Die Auferstehungskirche (Friedhofskirche) ist für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von Gliedern der evangelischen Kirche bestimmt.
- Die Benutzung der Auferstehungskirche durch andere christliche Mitglieds-Kirchen des ACK bedarf keiner Genehmigung.
- Die Benutzung der Auferstehungskirche durch sonstige Religionsgemeinschaften bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Kirchenvorstands.
- Die Auferstehungskirche kann auch für andere kirchliche Veranstaltungen (z.B. Konzerten), die der Würde dieses Ortes entsprechen, verwendet werden. Die Genehmigung hierzu erteilt der Kirchenvorstand.
§ 26
Benutzung der Leichenhalle
- Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Beerdigung.
- Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle, sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.
- Bei auswärts Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, ist in Zweifelsfällen vor der Öffnung des Sarges die Genehmigung des Amtsarztes einzuholen. Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen gleichfalls nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden.
- Bei Anlieferung eines Verstorbenen ist die Totenbescheinigung dem anwesenden Friedhofspersonal oder dessen Beauftragten zu übergeben. Ohne diese Bescheinigung kann die Annahme nicht erfolgen.
§ 27
Ausschmückung
- Die Ausschmückung der Auferstehungskirche und der Aussegnungshalle kann sich der Kirchenvorstand vorbehalten.
V. Schlussbestimmungen
§ 28Grabmal- und Bepflanzungsordnung
- Zur Sicherung einer christlichen Grabkultur und einer einheitlichen Gestaltung des Friedhofs hat der Kirchenvorstand eine besondere Grabmal- und Bepflanzungsordnung erlassen. Sie ist Bestandteil dieser Ordnung und für alle, die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erwerben oder erworben haben, verbindlich.
- Wird von einer Übergabe der Grabmal- und Bepflanzungsordnung abgesehen, so kann sie im Pfarramt während der Dienststunden eingesehen werden.
- Die zugelassenen Gewerbebetriebe haben die Grabmal- und Bepflanzungsordnung gegen Zahlung des Selbstkostenpreises zu erwerben.
§ 29
Friedhofsgebühren
- Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend. Die Gebühren sind an die Friedhofskasse im Voraus zu entrichten.
§ 30
Inkrafttreten
- Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer aufsichtlichen Genehmigung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit mit aufsichtlicher Genehmigung ergänzt und geändert werden.
- Mit dem gleichen Tag treten alle bisher für den Friedhof erlassenen Bestimmungen außer Kraft.
Der Kirchenvorstand Emskirchen, den 18.05.2017
Kirchenaufsichtlich genehmigt, Ansbach, den 11.12.2017
Bekanntgegeben, den 15.01.2018
Mit Wirkung vom 15.01.2018.