Grabmal- und Bepflanzungsordnung Rennhofen
für den Friedhof der Kirchenstiftung Rennhofen
vom 02.06.1968; zuletzt geändert mit Beschluss des Kirchenvorstandes Emskirchen vom 18.05.2017
(Anlage zur Friedhofsordnung vom 18.05.2017)
kirchenaufsichtlich genehmigt vom 22.02.2018 Aktenzeichen 68/20, 68/52
gültig mit Bekanntmachung vom 12.03.2018
I. Grabmale
§ 1
- dem Friedhof dienen – im Folgenden kurz als Grabmale oder Steineinfassungen bezeichnet – , dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
- Mit dem Erlaubnisgesuch sind zwei Zeichnung in Aktenblattgröße bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Diese müssen die beabsichtigte Gestaltung nach Grundriss, Vorder- und Seitenansicht im Maßstab von mindestens 1:10 erkennen lassen und den Namen des Verfertigers, des Verstorbenen, des Grabnutzungsberechtigten und des Auftraggebers enthalten, falls dieser nicht der Grabnutzungsberechtigte ist. Ferner ist die Inschrift des Grabmals und dessen Beschaffungspreis anzugeben. Die Hauptmaße sind einzuschreiben und die in Verwendung kommenden Werkstoffe genau zu bezeichnen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen von Einzelheiten des Grabmals, bei Bildhauerarbeiten auch Modelle und Werkstoffproben vorzulegen.
- Unter die vorstehenden Bestimmungen fallen nicht: Kränze, Naturblumen und gärtnerische Anlagen.
§ 2
- Das Gesuch um Erlaubnis zur Aufstellung ist rechtzeitig, d. h. vor Auftragserteilung an die Lieferfirma, einzureichen.
- Wird ein Grabmal ohne Genehmigung errichtet oder entspricht es nicht dem genehmigten Entwurf, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
- Es ist verboten, den Friedhof zu betreten, um ein nicht genehmigtes Grabmal zu errichten.
- Auch jede Abfuhr eines Grabmales ist zuvor bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
§ 3
Das Grabmal muss in Form und Werkstoff handwerklich gut gestaltet sein und sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Es muss den Größenverhältnissen der Grabstätte entsprechen und sich der Umgebung anpassen.
§ 4
- Als Werkstoff für Grabmale ist Naturstein, Eisen, Bronze und Hartholz erlaubt. Eisen und Holz sind unter dauerhaftem Anstrich zu halten.
- Ein Grabmal soll möglichst nur aus einheitlichem Material bestehen. Sollen bei der Herstellung eines Grabmals verschiedene Werkstoffe angewandt werden, so muss auch deren Zusammenstellung ausdrücklich vom Kirchenvorstand genehmigt sein. Dasselbe gilt von Zutaten aus Eisen, Bronze und Keramik, wobei schablonenhafte Dutzendware grundsätzlich ausgeschlossen ist.
- Polierte und schwarze Grabsteine sind verboten.
§ 5
Verboten sind Nachbildungen von Felsen, Mauerwerk, Bauformen in Stein, Tropfstein, Gips, Zementmasse, Glasplatten, Blechformen aller Art, Porzellanfiguren, Holzkreuze mit aufgemalter Maserung.
§ 6
- Die Grabmale dürfen nicht breiter als jeweils die halbe Grabstätte sein.
- Die Grabmale aus Stein oder Holz dürfen nicht höher als 1,40 m sein, gemessen von dem das Grabmal umgebenden Friedhofsgelände bis zur Oberkante des Grabmalkerns. Wenn auf Grabsteinen figürliche Aufsätze angebracht sind, kann der Kirchenvorstand ausnahmsweise zulassen, dass dadurch das vorgeschriebene Höhenmaß überschritten wird. Das Grabmal darf jedoch durch solche Aufsätze keinesfalls höher als 1,80 m werden. Die Grabmale von Kindergräbern dürfen eine Höhe von 0,90 m nicht überschreiten.
- Auf den Familiengräbern darf jeweils nur ein Grabstein aufgestellt werden.
- Grabmale auf einem Urnengrab dürfen nicht höher als 1,00 m sein.
§ 7
Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforderliche Mindeststärke bei Grabmalen ab 0,4 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Grabmale, die die geforderte Mindeststärke unterschreiten werden, vom Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder entfernt.
§ 8
- Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von 75 % der Fläche zulässig.
- Die Grabstätten des Friedhofes sind gärtnerisch anzulegen und zu bepflanzen (entsprechend § 13 ff. der Grabmal- und Bepflanzungsordnung).
§ 9
- Die Inschrift soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren. Sie kann durch geeignete Zusätze erweitert und durch Zeichen und Sinnbilder ergänzt werden.
- Es ist verboten, an den Grabmalen etwas anzubringen, was in Widerspruch zu christlichen Anschauungen steht.
- Die Inschrift des Grabmals soll als zierender Bestandteil des Ganzen wirken und gut verteilt sein.
§ 10
- Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
- Nicht handwerksgerecht ausgeführte Fundamente müssen auf Weisung der Friedhofsverwaltung entfernt und fachgerecht erneuert werden.
§ 11
- Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person.
- Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon, hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch zugelassenes Fachpersonal beseitigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die nutzungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die nutzungsberechtigte Person eine Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist die erforderliche Instandsetzung durch einen einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte und durch öffentliche Bekanntmachung anzuzeigen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung zur Befestigung oder Beseitigung nicht nach, kann die Friedhofsträgerin nach Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme am Grabmal oder an den sonstigen baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person vornehmen lassen.
- Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die nutzungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger nach Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu tragen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder Teile des Grabmals aufzubewahren.
§ 12
- Grabmale und deren Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit der Grabstätte nicht ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes verändert oder entfernt werden. Dies gilt auch für Firmen, die sich das Eigentum an dem Grabmal vorbehalten haben.
- Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. Sie werden als erhaltenswerte Grabmale in einem Verzeichnis geführt und dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung abgeändert oder entfernt werden. Bei denkmalgeschützten Grabmalen ist zusätzlich das Einvernehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde herzustellen.
- An Grabstätten mit erhaltenswerten Grabmalen, die frei von Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungsrechte vergeben werden, wenn sich die erwerbende Person und ihre im Recht nachfolgenden Personen zur Restaurierung sowie zur laufenden Unterhaltung der Grabstätte verpflichten. Die Veränderungen und Ergänzungen der Grabmale dürfen nur mit der Zustimmung des Friedhofsträgers und bei denkmalgeschützten Grabmalen im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen.
- Grabmale, die den Anforderungen von Absatz 2 entsprechen, können gegebenenfalls an anderer Stelle aufgestellt werden.
II. Bepflanzung und Pflege der Gräber
§ 13
- Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die auf der Grabstätte geplanten Gehölze dürfen in der Höhe im ausgewachsenen Zustand 1,50 m und in der Breite die Grabstättengrenze nicht überschreiten.
- Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung baldmöglichst ordnungsgemäß gärtnerisch hergerichtet und weiterhin unterhalten werden.
- Die Grabfläche (Einfassung + Pflanzfläche) für die einzelnen Gräber wird wie folgt festgelegt:
- 3.1. bei Einzelgräbern 100 x 170 cm,
- 3.2. bei Doppelgräbern 150 x 170 cm,
- 3.3. bei Familiengräbern 270 x 170 cm.
- Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Grabmale und möglichst auch für Blumentöpfe und Schalen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet die anfallenden Abfälle in die von dem Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen.
- Der Friedhofsträger verlangt, dass die Nutzungsberechtigten die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumen.
- Nicht gestattet ist das Aufbewahren von Gefäßen und Gerätschaften aller Art auf der Grabstätte. Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten ist genehmigungspflichtig.
- Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
§ 14
- Einfassungen und Einfriedungen aus Eisen und Holz sind verboten. Steinerne Einfassungen sollen nicht höher als 0,10 m aus dem Erdreich herausragen.
- Bis zum Setzen der endgültigen Einfassung und Grabmale sind nach Bestattungen Holzkreuze und Holzrahmen erlaubt, jedoch wird hier ein maximaler Zeitraum von 2 Jahren angenommen. Nach den zwei Jahren ab Beerdigungsdatum müssen das Holzkreuz und die Holzumrandung entfernt werden.
- Es ist gestattet, die Familiengrabstätten mit immergrünen Sträuchern zu umgeben, die die Höhe von 0,60 m nicht überschreiten dürfen und jederzeit tadellos beschnitten und gepflegt sein müssen.
§ 15
- Verwelkte Blumen und Bäume sind von den Gräbern zu entfernen.
- Unwürdige Gefäße (Konservendosen und dgl.) für Blumen dürfen nicht aufgestellt werden.
- Alle künstlichen Kränze und Sträuße aus Blech, Papier, Perlen, Glasguss usw. sind unwürdig und deshalb verboten.
§ 16
- Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen auf drei Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.
- Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes bzw. vor Herrichtung der Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ist sie noch einmal schriftlich unter Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In der Androhung der Ersatzvornahme sind die voraussichtlichen Kosten zu benennen. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
- Der Nutzungsberechtigte ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen und die Kosten der Abräumung die nutzungsberechtigte Person zu tragen hat.
- Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
III. Schlussbestimmungen
§ 17
- Der Kirchenvorstand kann ausnahmsweise Abweichung von der vorstehenden Bestimmung zulassen, wenn sich dies im Einzelfall wegen der Lage der Grabstätte, wegen ihrer Anpassung an die benachbarten Grabstätten oder wegen vorhandenen Grabschmucks als notwendig erweisen sollte.
- Wenn der Kirchenvorstand in Einzelfällen Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zulässt, so kann dagegen kein Einspruch erhoben oder darauf ein Anspruch gestützt werden, dass ähnliche Ausnahmen auch an anderer Stelle genehmigt werden müssten.
§ 18
Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist Bestandteil der jeweils gültigen Friedhofsordnung. Sie ist für alle, die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht haben, verbindlich.
Emskirchen, den 18.05.2017
Der Kirchenvorstand Emskirchen
Kirchenaufsichtlich genehmigt, Ansbach, den 22.02.2018
Bekanntgegeben, den 12.03.2018
Mit Wirkung vom 12.03.2018